Unfall - sorry, das war meine Schuld!

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Ein Unfall kann Jedem passieren, auch wenn man noch so gut aufpasst. Wenn Sie also einmal in die Situation geraten, wo Sie „Schuld sind“, müssen Sie zwei Dinge zu unterscheiden:

1. Ihre „zivilrechtliche Haftung“

und

2. Ihre Verantwortlichkeit als Betroffener in einem möglichen Bußgeld- oder Strafverfahren.

1. Die zivilrechtliche Haftung

Hier geht es darum, daß Sie einen Schaden verschuldet haben und dem Geschädigten dessen Schaden ersetzen müssen. Häufig gibt es dafür Haftpflichtversicherungen. Wenn Sie Halter eines Kraftfahrzeugs sind, sind Sie sogar verpflichtet, eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hier ein paar nützliche Tipps, was Sie im Schadensfall gegenüber Ihrer eigenen KFZ-Haftpflichtver-sicherung beachten müssen: Es handelt sich um sogenannte „Obliegenheitspflichten“. Welche Obliegenheitspflichten im konkreten Schadensfall zu beachten sind, ergibt sich aus § 7 der „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ (AKB). Die AKB sind bei den meisten KFZ-Versicherungen fast gleich. Trotz der großen Übereinstimmung müssen Sie zur Beurteilung Ihrer konkreten Rechtsfrage stets zunächst einen Blick in Ihren Versicherungsvertrag werfen, dem die geltenden AKB meistens anliegen. Im Folgenden geben ich Ihnen eine praktische Hilfe, damit Sie in der Aufregung keinen entscheidenden Fehler machen. Es ist jedoch keine vollständige Wiedergabe aller Ihrer Obliegenheitspflichten. Jedoch können meine Tips Sie im Wesentlichen vor bösen Überraschungen schützen; denn: Verletzungen Ihrer Obliegenheitsverpflichtungen können zur Leistungsfreiheit des KFZ-Versicherers führen; das heißt: Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer kann die von ihm geleisteten Zahlungen von Ihnen zurückverlangen!

► Sie müssen einen Verkehrsunfall, den Sie verschuldet haben, innerhalb einer Woche Ihrer Versicherung anzeigen.

Bietet Ihr Versicherer einen „Kunden-Service“ oder die Betreuung durch einen „Außendienstmitarbeiter“ an, so rufen Sie dort an. In der Regel hilft man Ihnen, insbesondere beim Ausfüllen der Formulare. Auch gibt des für Versicherungsnehmer als Verursacher des Unfalles die Möglichkeit der telefonischen Schadensmeldung. Sie können auch telefonisch eine Schadensanzeige anfordern.

► Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Verschweigen, Beschönigen Sie nichts oder machen Sie auch sonst keine falschen Angaben. Sie haben eine Versicherung, damit der Schaden beim Anderen ersetzt wird. Sie brauchen sich gegenüber Ihrer Versicherung nicht zu entschuldigen!

► Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich mitteilen.

► Sie sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung Ihrer Versicherung einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

Auch wenn die Schuldfrage Ihrer Meinung nach klar ist, und Sie „Schuld sind“: Geben Sie niemals und schon gar nicht schriftlich irgendein Schuldanerkenntnis ab. Sagen Sie dem Unfallgegner, daß es Ihnen Leid tut, aber ein Schuldanerkenntnis kann dazu führen, daß Ihre Versicherung nicht zahlt.

► Wird gegen Sie vom Gegner ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht so müssen Sie dies Ihrer Versicherung unverzüglich mitteilen.

Bekommen Sie Post vom Gericht wegen der Ansprüche des Gegners wenden Sie sich nicht zuerst an Ihren Rechtsanwalt. Ihre Versicherung sagt Ihnen was zu tun ist.

Anders, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid, eine Anklageschrift oder ein Strafbefehl gegen Sie zugestellt wird: In diesem informieren Sie mich sofort.

Mehr dazu weiter unten unter: > Betroffener eines Bußgeld- oder Strafverfahren

► Falls Ihnen vom Gericht Fristen gesetzt wurden müssen Sie zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. Bleiben Sie also in telefonischem Kontakt mit Ihrem Versicherer.

► Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, also Sie verklagt werden, müssen Sie die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer überlassen. Beauftragen Sie keinen Rechtsanwalt von sich aus. Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben: die tritt nicht ein, wenn Sie verklagt werden. Sie müssen dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung geben.

Teilen Sie Ihrer Versicherung mit, wenn Ihre eigenen Schadenser-satzansprüche von einem Rechtsanwalt geltend gemacht werden. Häufig beauftragen die Versicherer dann auch Ihren Anwalt, wenn es um die Abwehr der gegnerischen Ansprüche geht.

2. Als Betroffener eines Bußgeld- oder Strafverfahren

Haben Sie den Unfall verursacht und es liegt kein Bagatellenfall vor, kann es passieren, daß gegen Sie ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet wird. Sollten die aufnehmenden Polizeibeamten Ihnen dies eröffnen oder Sie haben den Verdacht, daß man Sie als Betroffener behandeln will, dann gilt: Sagen Sie nichts! Geben Sie keine Erklärung ab, sondern berufen Sie sich auf Ihr Aus-sageverweigerungsrecht. Beauftragen Sie mich sofort, damit ich Sie optimal verteidigen kann

– auch wenn aus Ihrer Sicht die Sachlage klar ist. Oft wundern sich Betroffene über die Folgen Ihrer Blauäugigkeit. Ist erst mal der Bescheid über Punkte beim Bundes-Kraftfahrtamt in Flensburg oder die Anordnung des Führerscheinentzugs bei Ihnen, haben Sie immer die schlechteren Karten.

Deshalb: Nichts sagen und sofort zum Anwalt. Hier kommt Ihnen eine Rechtschutzversicherung zu Gute.

Ist der Unfall wirklich Ihre Schuld, so können Sie bei der Polizei am Unfallort auch getrost jedes Verwarnungsgeld bis 35,– ¤ zahlen (auch mit EC-Karte). Bis 35,– ¤ gibt es keine Punkte in Flensburg. Nur wenn Sie ganz erhebliche Bedenken an Ihrer Schuld haben, sollten Sie die Zahlung eines Verwarnungsgeldes ablehnen. Ansonsten ist der weitere Ärger unverhältnismäßig.