Familienrecht

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1. Vor der Eheschließung

Auch wenn Sie noch sehr verliebt sind und meinen Ihren Traumpartner fürs Leben gefunden zu haben – bevor Sie die Ehe eingehen sollten Sie wissen, welche Regelungen das Gesetz für Eheleute bereit hält. Wenn man weiß, was man tun oder lassen muß, ist schon manches gewonnen. Denn auch in der besten Ehe kann es einmal kriseln – und wenn aus der Krise die Scheidung wird, ist die Verständigung zwischen den Partner meist kaum noch möglich.

Am besten, Sie informieren sich gleich. Lesen Sie in Ruhe meine kurzen Hinweise:

Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen. Da das Prinzip der Partnerschaft gilt, haben beide Ehepartner gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Das Gesetz schreibt nicht den Eheleuten eine bestimmte Funktion zu, also nicht, daß der Mann einer außerhäuslichen Tätigkeit nachzugehen und die Frau den Haushalt zu versorgen hat. Dies sollen die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Grundsätzlich sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit müssen sie jedoch auf die Belange des anderen Ehegatten und auf die Familie die gebotene Rücksicht nehmen.

Beide Ehepartner können Geschäfte zur ?angemessenen Deckung des Lebensbedarfs? vornehmen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet.

Beide Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Wichtig ist auch zu wissen, daß der Familienname von den Ehepartnern bei der Eheschließung bestimmt werden kann. Sie können also wählen, ob der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau der gemeinsame Familienname wird. Wenn Luise Fischer den Peter Müller heiratet, können sie wählen, ob sie künftig Fischer oder Müller heißen wollen. Auch der berühmte „Strichname“, also Fischer-Müller, ist möglich. Wenn die Eheleute keine Bestimmung treffen, ist Ehename der Geburtsname, des Mannes, also in unserem Beispiel „Müller“.

Man braucht dies nur dem Standesbeamten gegenüber zu erklären.

Sie müssen bei der Wahl des Namens nur daran denken, daß ihre Kinder ihren Ehenamen als Familiennamen bekommen, also ohne den vorangestellten Zusatz. Die Kinder würden also den

Familiennamen Fischer tragen.

2. Scheidung

Ist eine Ehe gescheitert, weil sie endgültig und unheilbar zerrüttet ist, so respektiert das Scheidungsrecht den Intimbereich der Ehe. Das Gericht stellt nicht fest, wen die Schuld trifft.

Nur eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebens-gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Nach bestimmten Trennungszeiten wird das Scheitern vermutet. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung der Ehe, so wird das Scheitern der Ehe vermutet (sogenanntes „Trennungsjahr“).

Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte sich nicht scheiden lassen will, muß die Trennung drei Jahre dauern, bis nach dem Gesetz vermutet wird, daß, die Ehe endgültig gescheitert ist.

Jedoch ist auch eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich: Wenn die Fortsetzung der Ehe für den einen Ehepartner unzumutbar ist, und zwar ans Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen.

Zu gut Deutsch: Das Trennungsjahr hat den Sinn, daß sich die Parteien darüber Gedanken machen sollen, ob ihre Ehe wirklich zerrüttet ist und mit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unter keinen Umständen mehr in Betracht kommt. Bei schweren Vergehen (z.B.: bei Handlungen gegen Leib oder Leben) braucht das Opfer nicht ein Jahr zuzuwarten, um festzustellen, daß man vom Ehepartner so enttäuscht ist, daß die Ehe gescheitert ist.

3. Nach der Scheidung

a) Unterhalt

Wer nach der Scheidung selbst nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, kann von dein anderen Unterhalt verlangen. Das Gesetz führt auf, wann Unterhalt verlangt werden kann. Dies ist der Fall ist:

– für die Zeit der Kindererziehung,

– im Alter und bei Krankheit,

– für die Zeit bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit

– für die Zeit der Ausbildung

– aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

In engen Ausnahmefällen ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsfähigkeit möglich.

Ein Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht in der Regel dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehepartners vor.

b) Der Versorgungsausgleich

Unabhängig vom Unterhaltsanspruch ist der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. Vor allem der Ehegatte, der in der Ehe nicht oder nicht voll erwerbstätig war, soll eine von den Unsicher-heiten des Unterhaltsanspruchs unabhängige soziale Sicherung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit haben. Renten- oder Pensionsansprüche, die ein erwerbstätiger Ehegatte während der Ehe erworben hat, werden zwischen den Ehegatten ausgeglichen, wenn die Ehe geschieden wird. Hier spielt der Gedanke eine Rolle. daß grundsätzlich das in der Ehe Erworbene beiden Ehepartnern zugute kommen soll.

c) Der Zugewinnausgleich

Hier wurde und wird im Fall der Scheidung das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Endver-mögen verglichen und der Zugewinn zur Hälfte zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Dies ist gerecht, weil man von der gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten während der Ehe ausgeht.

4. Der Ehevertrag

Das Gesetz sieht die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen durch die Ehegatten vor. Wenn Sie also nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (eben und evtl. auch den Versorgungsausgleich ausschließen wollen, müssen Sie mit Ihrem Ehepartner – oder vor der Eheschließung mit Ihrem Verlobten – vor einem Notar einen Ehevertrag schließen. Ob eine Änderung der sonst geltenden gesetzlichen Regelungen zweckmäßig ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Hier sollten Sie sich von mir ausführlich beraten lassen.

5. Die „Ehe ohne Trauschein“

Wichtig ist zu wissen, daß Partner einer Ehe ohne Trauschein einen Ehevertrag nicht schließen können. Dies ist allein Ehegatten oder Verlobten vorbehalten.

Wer zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, sollte bedenken, daß solche Beziehungen ebenfalls scheitern können und für die Auseinandersetzung keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind, auf die man zurückgreifen könnte. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind angebracht. Auch hier berate ich Sie gerne eingehend.

6. Das Prozessuale

Die Ehe wird im „Verbundverfahren“ geschieden; das heißt: in einem Verfahren wird entschieden über:

– Scheidung,

– Versorgungsausgleich,

– eventuell elterliche Sorge für Minderjährige,

– Zugewinn,

– Hausrat

– Unterhalt vor und nach der Scheidung.

Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können einzelne Segmente aus dem Verbund genommen werde. Auch hier berate ich Sie gerne ausführlich im konkreten Fall.

Das Verfahren wird von einem Gericht bearbeitet: dem Familiengericht, eine besondere Abteilung bei den Amtsgerichten.

Die antragstellende Partei muß sich in diesen Sachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Und was ist nun eine einverständliche Scheidung?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, daß „man sich einen Anwalt nimmt“. Dieser Begriff ist gefährlich irreführend. Ein Rechtsanwalt kann immer nur eine Partei vertreten.

Haben die Parteien aber sich bereits komplett geeinigt, braucht der andere Ehepartner bei der Scheidung nur zustimmen, also keinen eigenen Scheidungsantrag stellen. Da er also keine eigenen Anträge stellt, braucht er auch keinen eigenen Rechtsanwalt. Da die Kosten im Scheidungs-verfahren „gegeneinander aufgehoben werden“ ( populär gesprochen: „jeder zahlt seine eigenen Kosten“), fällt auch nur die Hälfte der Rechtsanwaltskosten an, weil ja auch nur ein Rechtsanwalt bezahlt werden muß.

Einigen sich die Parteien dann auch noch darauf, daß sie sich auch diese Kosten teilen, muß eine Scheidung nicht so teuer sein, wie Sie vielleicht bisher dachten.

7. Die Kosten

a) „Selbstzahler“

Die Rechtsschutzversicherung zahlt Ihre Scheidung nicht. Der sogenannte „Familienrechtsschutz“ ist etwas anderes und hat mit dem Familienrecht nichts zu tun.

Als Faustformel gilt: Eine einvernehmliche Ehescheidung kostet ca. ein Netto-Monatsgehalt.

b) Prozeßkostenhilfe

Sie will Bürgern die Prozeßführung ermöglichen, welche die Kosten eines Rechtsstreits entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Sprechen Sie mich getrost auf diesen Punkt an. Es gehört zu unserer Praxisphilosophie, daß keinem Bürger sein Recht verweigert werden darf, nur weil wirtschaftlich nicht gut gestellt ist.

8. Ein offenes Wort

Warum finden Sie auf meiner Web-Site nicht wie bei vielen anderen Rechtsanwälten die „Düsseldorfer Tabelle“?

Ich habe darauf bewußt verzichtet, weil ich die Anwendung der „Düsseldorfer Tabelle“ durch den juristischen Laien zu seinem eigenen Schaden sein kann. Nur mit dem Ablesen der Unterhaltsbeträge ist es nicht getan. Es sind weitere Berechnungen für eine exakte Unterhaltsberechnung erforderlich – von der Anrechnung des Kindergeldes bis hin zur „Mangelfallberechnung“.