Strafrecht

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„Strafrecht? – Damit habe ich nichts zu tun!“

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In meiner langjährigen Praxis habe ich diesen Ausspruch so oder anders schon oft gehört. Genauso oft wie er gebraucht wird, genauso falsch ist er. Strafrecht heißt nicht „Mord, Totschlag und Vergewaltigung“. Es gibt Straftaten, die jedem, auch Ihnen oder mir, passieren können:

Denken wir an den Straßenverkehr. Sie passen einen Moment nicht auf, schon sind Sie dem Vordermann aufgefahren. Beim Eintreffen der Polizei kommt die Standardfrage: „Ist jemand verletzt?“ Wird diese Frage bejaht, wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) eingeleitet.

Aber auch wegen anderer Delikte kann man Beschuldigter eines Strafverfahrens werden :
z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB); Beleidigung (§ 185 StGB); Sachbeschädigung (§ 303 StGB); fahrlässige Brandstiftung (§ 306 d StGB: der brennende Weihnachtsbaum, das vergessene Bügeleisen oder die Herdplatte);

Daneben kann es leicht passieren, daß man Betroffener in einem Bußgeldverfahren wird ; z.B.: Nichtbeachten des Rotlichts, Geschwindigkeitsüberschreitungoder Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes.

Ob Straf- oder Bußgeldverfahren: Ihre Verurteilung hängt im Wesentlichen von Ihrem ersten Verhalten gegenüber den Behörden ab . Der Mensch neigt dazu, sich zuerst zu verteidigen; besonders, wenn er sich der Polizei gegenüber sieht. Die erste Aussage ist fast immer der Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens und einer anschließenden Verurteilung. Auch wenn Sie es nicht sehen, daß etwas protokolliert wurde: Ihre ersten Äußerungen tauchen bestimmt in der Akte auf, weil Gedächtnisprotokolle nachher gefertigt werden. Und etwas aus der Akte später mit anwaltlicher Hilfe wieder herauszubekommen ist fast unmöglich … „etwas bleibt immer hängen“. Deshalb gilt: Falls Sie der Meinung sind, daß Sie eine (Mit-) Schulden trifft oder man Ihnen ein schlechtes Gewissen einzureden versucht – sagen Sie nichts! Sie haben nach dem Gesetz ein Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beiziehung des Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens.

Selbst wenn Sie bei erheblichen Straftaten vorübergehend festgenommen werden und Ihr Verteidiger z.B. wegen der Tageszeit nicht im Büro ist, kann es besser sein, bis zum Ablauf des nächsten Tages im Gewahrsam zu bleiben, als von Angst geprägt ohne Verteidiger Aussagen zu machen, die Sie hinterher bereuen. Unser Telefon verfügt über eine Rufweiterleitung, so daß wir in dringenden Fällen auch außerhalb der Bürozeiten für Sie erreichbar sind…und wenn nötig komme ich immer zu Hilfe – auch nach Büroschluß oder an sonn- oder feiertags.

Die Kosten für die Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren:

Bei vielen Straftaten, die auf den Durchschnittsbürger zukommen könnten, tritt die Rechtsschutzversicherung ein.

Bei Verbrechen, das sind Straftaten die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder in besonderen anderen Fällen kommt auch eine Pflichtverteidigung in Betracht.

Diskretion als Leistungsmerkmal:

Der Rechtsanwalt unterliegt kraft Gesetzes der anwaltlichen Verschwiegenheit. Gerade aber der besonders sensible Bereich des Strafrechts greift oftmals erheblich in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ein. Hier ist für mich Diskretion die oberste Maxime.