Unfall - aber nicht meine Schuld!
Es gibt Unfallsituationen bei denen die „Schuldfrage“ klar ist.
Beispiel:
Sie stehen im Stau oder an einer „roten Ampel“. Der Hintermann sieht Ihr stehendes Fahrzeug nicht und fährt auf.
oder
Sie haben Ihren Wagen ordnungsgemäß geparkt. Ein anderer fährt gegen Ihr geparktes Fahrzeug.
Sie sind also Geschädigter und „haben keine Schuld“ an dem Unfall. – Nun gilt es Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Hier ein paar Regeln wie Sie möglichst unproblematisch und schnell von der gegnerischen Versicherung Ihren Schaden ersetzt bekommen:
Regel Nr. 1:
Notieren Sie sich in jedem Fall das amtliche Kennzeichen des unfallverur-sachenden Fahrzeugs.
Regel Nr. 2:
Lassen Sie sich folgende Daten vom Unfallgegner oder von der Polizei geben:
► Fahrer: Name, Vorname und Anschrift
► Halter: Name, Vorname und Anschrift
► Versicherung: Name und Anschrift sowie Versicherungsschein-Nummer
Notieren Sie sich die Daten aller Unfallbeteiligten. Dies ist wichtig, wenn mehr als zwei Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt sind.
Der Unfallgegner kann oder will keine Angaben zum KFZ-Haftpflichtversicherer machen. Macht nichts! Um den Schaden gegen den Versicherer geltend machen zu können, benötigen ich nur den Namen des Halter und das amtliche Kennzeichen.
Falls Sie den Weg zum Anwalt scheuen: Dann ist der auf dieser Internet-Präsenz befindliche Unfallbogen besonders praktisch undzu empfehlen. Hier erhalten Sie keinen Rechtsrat gegen Vorkasse oder einen Rechtsrat über eine teure und oftmals nutzlose 0190 oder 0900 Telefon-Nummer, sondern echte anwaltliche Hilfe. Nach Ausfüllen des benutzerfreundllichen Formulars wird der Unfall für Sie anwaltlich professionell abgewickelt, ohne dass Sie viel mehr mitwirken müssen. Dies erspart Ihnen den Gang zum Rechtsanwalt und eigenes lästiges Schreiben.
Regel Nr. 3:
Lassen Sie sich auf keine Eingeständnisse ein. Geben Sie keine Erklärungen zur Schuld oder zur Schadenshöhe ab.
Welche Schäden bekommen Sie ersetzt?
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz Ihres „materiellen und immateriellen“ Schadens; das heißt: Sie bekommen alle beschädigten und zerstörten Sachen (auch im Wagen) ersetzt, so wie Ihre weiteren Auslagen für das Abschleppen Ihres Fahrzeugs, Mietwagen, usw. (das ist der „materielle Schaden).
Falls Sie verletzt wurden, steht Ihnen auch Schmerzensgeld zu – das ist Ihr immaterieller Schaden.
1. Die Abrechnung des materiellen Schadens
a) Der Fahrzeugschaden
Ist Ihr Fahrzeugschaden voraussichtlich höher als ca. 800,– ¤ – 850,–¤?
Bei Schäden unter 800,– ¤ – 850,– ¤ reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus.
Bei größeren Schäden müssen Sie einen KFZ-Sachverständigen beauftragen. Die Kosten dafür muß die gegnerische Versicherung übernehmen. Sind Sie sich nicht sicher, wie hoch der Schaden ist, fragen Sie unverbindlich in einer Werkstatt oder bei einem KFZ-Sachverständigen.
Seit dem 01.01.2002 können die Werkstätten Kostenvoranschlägen nicht mehr vergütet verlangen – außer es ist vereinbart worden.
Manche Werkstätten lassen sich von ihren Kunden unterschreiben, daß die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur erstattet werden. Wenn Sie aber gar nicht reparieren lassen oder aber den Schaden ohne Rechnung abrechnen wollen, verlieren Sie hier bares Geld.
Ein seriöser KFZ-Sachverständiger wird Ihnen außerdem sagen, ob bei der Schadenshöhe die gegnerische Versicherung die Kosten übernimmt.
Falls Sie keinen Sachverständigen kennen, helfe ich Ihnen gerne bei der Kontaktaufnahme und der Terminsvereinbarung. Es versteht sich, daß die Gutachter, mit denen ich zusammenarbeite zu Ihnen oder der von Ihnen beauftragten Werkstatt kommen, soweit dies möglich ist
Wenden Sie sich grundsätzlich nie selbst an die gegnerische Versicherung – auch wenn es nicht um die „Schuldfrage“, sondern um die Ermittlung der Schadenshöhe geht. Fast alle Versicherungen haben eigene Gutachter, die zu Gunsten der Versicherung den Schaden meistens zu niedrig kalkulieren. Hier ist der Ärger häufig vorprogrammiert.
Sie können Ihren Fahrzeugschaden auf zwei Arten geltend machen:
1. Sie rechnen auf Grund der Original-Werkstattrechnung ab. Dann bekommen Sie diesen Reparaturbetrag ersetzt bzw. er wird an die Werkstatt gezahlt, falls Sie eine Abtretungserklärung unterschrieben haben.
2. Sie lassen den Wagen unrepariert (z.B.: wenn Sie ihn nach dem Unfall veräußern wollen) oder lassen eine günstigere Reparatur durchführen als im Kostenvoranschlag, im Gutachten oder die Reparaturrechnung vorgesehen. Dann bekommen Sie den Netto-Reparartur-Betrag gemäß dem Kostenvoranschlag oder Gutachten – also ohne 16 % Umsatzsteuer. Dies ist häufig aber immer noch die für Sie günstigste Art der Abrechnung.
b) Sonstige materielle Schäden
Neben dem Fahrzeugschaden bekommen Sie auch die weiteren Kosten erstattet, die Ihnen unfall-bedingt entstanden sind. Dies sind zum Beispiel: Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Kosten für beschädigte oder zerstörte Sachen in Ihrem Fahrzeug. Da häufig die Werkstätten nur ihren eigenen Vorteil sehen, lassen sie sich die Reparaturkosten und häufig als „besonderen Service“ die Mietwagenkosten abtreten. Da es den Werkstätten aber verboten ist, fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, lässt man Sie mit den übrigen Schadenspositionen allein. Es lohnt sich daher immer, wenn Sie sich sofort an mich wenden.
Als besonders praktisch hat sich hier meine „Unfall-Hotline (www.ra-hufer.de) erwiesen.
Hier erhalten Sie keinen Rechtsrat gegen Vorkasse oder einen Rechtsrat über eine teure und oftmals nutzlose 0190 oder 0900 Telefon-Nummer, sondern echte anwaltliche Hilfe. Nach Ausfüllen eines sehr benutzerfreundlichen Formulars wird der Unfall für Sie von mir anwaltlich professionell abgewickelt, ohne dass Sie viel mehr mitwirken müssen. Wenn Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich jeder Zeit auch persönlich zur Verfügung.
Wenn Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall haben, muß die gegnerische Versicherung die Kosten Ihres Rechtsanwaltes übernehmen. Selbst wenn Sie ein Mitverschulden von 50 % trifft und Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie außergerichtliche Kosten in Höhe von nur ca. 94,– ¤ bei einem Schaden von bis zu 3.000,–¤.
Mietwagen oder Nutzungsausfall?
Ein Mietwagen ist bequem und häufig bieten die Werkstätten auch Vorführwagen für die Zeit der Reparaturdauer an. Dazu noch die bequeme Abtretung der Kosten für den Mietwagen – denn der Kunde soll glauben, er sei König. Nur: brauchen Sie wirklich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen? Wenn nicht: sollten Sie sich für die „Nutzungausfallsentschädigung“ entscheiden. Die Nutzungsausfallsentschädigung beträgt zwischen 27,– ¤ und 99,– ¤ je Reparaturtag – je nach Fahrzeugtyp.
2. Der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld)
Wenn Sie durch den Unfall verletzt wurden, haben Sie Anspruch auf Zahlung eines Schmerzens-geldes. Auch kann Ihnen eine Rente zugesprochen werden, falls ein sogenannter Dauerschaden verursacht wurde.
Besonders bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen empfiehlt sich, daß Sie sich sofort mit mir in Verbindung setzen.
Unser Büro verfügt über eine Rufumleitung, die nach den üblichen Bürozeiten aktiviert ist. Sie können uns also in dringenden Fällen 24 Stunden – rund um die Uhr erreichen. Sie können auch direkten Kontakt mit der „Unfall-Hotline von Rechtsanwalt Hufer““ (www.ra-hufer.de) aufnehmen.
Beauftragen Sie mich immer von Anfang an. Es ist fast unmöglich ein optimales Ergebnis für Sie zu erzielen, wenn Sie oder Andere bereits Teilansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht haben. Ein schlechter, unprofessioneller Beginn führt selten zu einem glücklichen Ende.
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