Markenrecht

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Um was geht es eigentlich beim „Markenrecht“?

Immer häufiger möchten Privatleute und Unternehmer „ihre Marke“ eintragen lassen. Es gibt wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet, was so missverstanden wird, von sehr vielen Rechtsanwälten gar nicht bearbeitet wird und dennoch soviel Interesse bei vielen Kreisen hervorruft wie das „Markenrecht“. Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Grundzüge des Markenrechts darstellen, damit Sie für sich leichter entscheiden können, ob Sie „Ihre Marke“ eintragen können oder sollten.

Um es vorab gleich zusagen: Eine Idee – im Sinne wie etwas als Ware hergestellt oder als Dienstleistung erbracht wird, kann nicht als Marke geschützt werden.

Schon in der Antike gab es Waren (Krüge und Schalen, Gold- und Silberarbeiten), die einen besonders ausgezeichneten Ruf hatten oder als etwas Besonderes galten. Schon jene griechischen Handwerker haben daher im Handelsverkehr ihre Waren gekennzeichnet. Sie ermöglichten, die Herkunft der Ware festzustellen und wurden darüber hinaus zu Gewährzeichen für Güte und Qualität.

Seit In-Kraft-Treten des Marken-Gesetzes kann jedermann für beliebige Waren oder Dienstleistungen Marken erwerben, also auch ein Privatmann ohne jeden Geschäftsbetrieb, dem eine interessante Marke eingefallen ist. An dieser Stelle wird sehr schön deutlich, daß es nicht um den Schutz eines Produktes geht, sondern um daß die „Marke“ ein „Etwas“ ist, womit man Waren oder Produkte schützen kann.

Ihr Unternehmen bietet erfolgreich Waren und/oder Dienstleistungen an. Ihr Unternehmensname steht der von Ihnen vertriebenen Handelgüter. Sie möchten Ihr Unternehmen von anderen oder Ihren Geschäftsbetrieb individualisieren.

Verkaufs-, Werbe- und Marketingabteilungen von Unternehmen aller Art haben erkannt, daß es von unschätzbarem Vorteil ist, wenn sie Ihre Produkte durch die Eintragung ihres Unternehmens oder Logos als eingetragene MarkeŽ aus der Anonymität der Vielzahl der Bewerber hervorheben.
Auch hat die Unternehmenspraxis gezeigt, daß es sich bei der Veräußerung oder der Erhaltung des Unternehmens bei Rechtsnachfolge die eingetragene MarkeŽ Wert erhöhend sein kann.

Mit der Eintragung der Marke können Sie nicht nur Ihre Firma oder Ihre primären Handels-güter schützen, sondern auch weitere Produkte. So haben Hersteller von Markenkleidung auch Uhren und Parfüm mit ihrer eingetragenen MarkeŽ geschützt.

Als Marken können daher eingetragen werde:

1. Wörter

Dabei handelt es sich um „Wortmarken”. Sie können aus einem Wort (mit oder ohne Bedeutung) oder aus mehreren Wörtern bestehen (z.B.: Persil, TOSCA, Golf, Coca-Cola)

2. Personennamen

Als Wortmarke kann auch jeder Vorname oder jeder Familienname einer Person geschützt werden. In diesem Falle besteht neben einem Markenschutz ein zusätzlicher namensrechtlicher und auch firmenrechtlicher Schutz (Firma: Dr. Oetker Nahrungsmittel KG; Marke: Dr. Oetker).

3. Werbeslogans

„Im Falle eines Falles klebt UHU wirklich alles”,
„4711 immer dabei”,
„Nicht immer, aber immer öfter”

4. Buchstaben

C&A, AEG, ARD

5. Bilder, Embleme und andere graphische Gestaltungen

6. Dreidimensionale Gebilde

Z.B.: dreieckige Form der Toblerone-Schokolade, charakteristische Form eines Braun-Trockenrasierers

7. Melodien und Tonfolgen

Hierunter fallen nicht ganze Musikstücke (das ist eine Frage des Urheber- und Medienrechts; bei Interesse sprechen Sie mich persönlich an, da dies den Rahmen einer Webesite sprengt), sondern um sogenannte „Jingles“ (z.B.: Erkennungsmelodien von Rundfunksendungen oder von Werbespots)

Dies ist keine abschließende Aufzählung, sondern gibt einen Überblick über die häufigsten „Markenwünsche“.
Haben Sie also „Etwas“ wie z.B. oben unter 1.-7- erwähnt, was sich zur Kennzeichnung (Marke) eignet oder möchten Ihre Dienstleistung und/oder Ware „mit einer Marke“ versehen und diese dann schützen lassen, müssen sie die Marke eintragen lassen. Der Markenschutz kann nicht nur begrenzt sein auf die Bundesrepublik Deutschland, sondern auch für das Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft, und zwar mit einer einzigen Markeneintragung. Wollen Sie also nur in Deutschland tätig sein, bietet es sich an, nur dieses Gebietet markenrechtlich abzusichern. Für diejenigen, die auch in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft mit ihrer Ware oder Dienstleistung tätig sein wollen, kommt dagegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei HABM in Alicante in Betracht (nationale Anmeldungen in dem jeweiligen Land, Schutz durch eine Internationale Registrierung).

Die Eintragung des Zeichens erfolgt in das beim „Deutsches Patent- und Markenamt“ (DPMA) in München geführte Markenregister (§ 4 Nr. 1 MarkenG ).

Der Antrag für eine Eintragung in Deutschland kann zwar ohne die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfolgen, jedoch ist das Antragsverfahren nicht unbedingt problemlos von einem juristischen Laien zu bewältigen. Zudem ist eine Recherche sehr empfehlenswert, um zu prüfen, ob das Kennzeichen bereits als Marke eingetragen ist oder als Marke überhaupt geeignet ist. Weiter sind auch noch Fristen zu beachten sind, deren Ablauf sehr teuer sein kann. Insbesondere die „do-it-yourself-Methode via online“ beim DPMA „seine Marke selbst anzumelden“ ist sehr heikel und kann zu erheblichen Nachteilen führen, wenn Sie Zeit verlieren und die Konkurrenz schneller ist als Sie. Bei Beantragung einer Gemeinschaftsmarke in Alicante müssen Sie ohnehin einen Rechtsanwalt beauftragen.

Sowohl bei nationalen deutschen Marken als auch bei Gemeinschaftsmarken beträgt die Schutzdauer zehn Jahre, bei der deutschen Marke gerechnet ab Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, (§ 47 Abs. 1 MarkenG ), bei der Gemeinschaftsmarke gerechnet ab dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke (Art. 46 GMV). Selbstverständlich kann nach Ablauf der Schutzfrist diese verlängert werden.

Verfahrensdauer:

Wie lange es dauert, bis Sie „Ihre Marke“ beim DPMA eingetragen bekommen, hängt auch von Ihnen ab.

Nach Antragstellung müssen Sie zunächst einmal die Verfahrensgebühren zahlen. Dafür stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung:

– Erteilung einer Einzugsermächtigung von Ihrem Inlandskonto (nach Erhalt der Empfangsbescheinigung)

– Abbuchung von Ihrem Abbuchungskonto
bei der Dresdner Bank AG, München

– Überweisung auf ein Konto der Zahlstelle (nach Erhalt der Empfangsbescheinigung)

Werden die in der Empfangsbescheinigung ausgewiesenen Anmelde- und Klassengebühren nicht innerhalb
von 3 Monaten nach der Einreichung der Anmeldung gezahlt, so gilt die Anmeldung ganz oder teilweise als
zurückgenommen (§ 6 Patentkostengesetz, § 36 Abs. 3 Markengesetz).

Zur Zeit (2004) ist mit einer Verfahrensdauer von ca. 4 Monaten zu rechnen. Dies ist aber nur ein grober Erfahrungswert.

Wenn Sie es besonders eilig haben, können Sie die Eintragung „Ihrer Marke“ im „beschleunigten Verfahren“ beantragen.
Mit dem Antrag auf beschleunigte Prüfung ist gemäß § 38 Abs. 2 des Markengesetzes eine Gebühr in Höhe von zur Zeit 200,– ¤ zu entrichten. Wird die Gebühr für die beschleunigte Prüfung nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrages gezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Kosten:

Die Kosten sind nicht so hoch wie viele zunächst meinen.
Sie entscheiden, für welche Waren- und/oder Dienstleistungsklassen Ihre Marke gelten soll. Es gibt insgesamt 45 Klassen. Drei Klassen kosten
300,– ¤; jede weitere Klasse kostet 100,– ¤.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Darüber möchte ich deshalb mit Ihnen gerne persönlich sprechen – aber keine Angst: es kostet Sie kein Vermögen!